Deutsche Politiker definieren nicht nur reichlich innere und äußere Feinde. Ihr Land ist selbst ein Feindstaat.


Nicht nur, dass dieser Status formal nach wie vor in gültigen UN-Dokumenten festgeschrieben ist, wovon im folgenden Beitrag die Rede sein wird. Denn ganz praktisch schärft die Bundesrepublik als Rechtsnachfolger des untergegangenen Deutschen Reiches seit einigen Jahren ihr Profil als Feindstaat. Als Feindstaat vor allem auch gegenüber dem Rechtsnachfolger der Sowjetunion, und das ist Russland. 


Warum wird hier auf die Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches und der Sowjetunion hingewiesen? Weil der völkerrechtliche Aspekt des Rechtsnachfolgers überaus relevant ist. Auch deshalb, weil er den betroffenen Völkerrechtssubjekten Verantwortungen auferlegt. Wobei dem Leser an dieser Stelle eine Falschinformation untergeschoben wurde — haben Sie diese schon ausgemacht? Die Korrektur erfolgt am Ende des Artikels.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben im Jahre 2017 „herausgefunden“, dass die Feindstaatenklausel sozusagen aufgrund der aktuellen Realität irgendwie nicht mehr gelten würde:

„[…] Unter Kenntnisnahme der Empfehlung des Sonderausschusses zu den am besten geeigneten rechtlichen Maßnahmen hinsichtlich der Frage der Streichung der ‚Feindstaaten‘-Klauseln aus den Artikeln 53, 77 und 107 der Charta der Vereinten Nationen, in der Erkenntnis, dass angesichts der erheblichen Veränderungen, die sich in der Welt vollzogen haben, die ‚Feindstaaten‘-Klauseln in den Artikeln 53, 77 und 107 der Charta der Vereinten Nationen überholt sind, in Anbetracht dessen, dass die Staaten, an die sich diese Klauseln richteten, Mitglieder der Vereinten Nationen sind und einen wertvollen Beitrag zu allen Bemühungen der Organisation leisten, unter Berücksichtigung des komplexen Verfahrens zur Änderung der Charta, […]“ (a1, 1)

Das begründende Zitat ist entnommen aus dem Protokoll der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom Dezember 1995. Die Autoren leiteten daraus eine interessante Hypothese ab:

„Art. 107 VN-Charta ließe sich insoweit als ein Beispiel dafür diskutieren, dass eine Vertragsregelung durch konsequente ‚Nichtanwendung‘ ihre rechtliche Geltung verlieren kann.“ (1i)

Der Autor meint, dass dies im Sinne von Völkerrecht und UN-Charta nicht nur interessant, sondern abenteuerlich daherkommt. Wobei das Ansinnen natürlich klar ist. Es geht darum, sich das Recht nach Bedarf zurechtzubiegen. Es ist nämlich so:

„Die Streichung der Feinstaatenklauseln aus dem Text der Charta erfordert allerdings eine Änderung der Charta nach dem dafür vorgeschriebenen Verfahren. Es sieht einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss zur Änderung der Charta und seine an schließende Ratifikation durch ebenfalls zwei Drittel der Mitgliedstaaten vor. Die Bundesregierung wird dieses Anliegen bei der nächsten Änderung der Charta einbringen. Eine deutsche Forderung nach einer Charta-Änderung ausschließlich zur Streichung der Feindstaatenklauseln würde hingegen in einem gewissen Gegensatz zu der erwähnten Rechtsauffassung der Bundesregierung stehen, dass die Feindstaatenklauseln bereits jetzt nicht mehr gelten.“ (2)

„In einem gewissen Gegensatz zur Rechtsauffassung der Bundesregierung“ — wie wahr! Diese vollkommen logische Schlussfolgerung haben ebenfalls Mitarbeiter der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages gezogen. Allerdings taten sie das nicht im oben zitierten Dokument, sondern in einem, welches zehn Jahre zuvor erstellt wurde. Auch lesen wir in diesem älteren Dokument, dass „die Bundesregierung dieses Anliegen bei der nächsten Änderung der [UN-]Charta einbringen wird“ — und? Hat sie das? Und, wenn sie es getan hat: Was ist daraus geworden? Kann es sein, dass die „regelbasierte Ordnung“, von denen Regierungspolitiker und Systemmedien so gern sprechen, praktisch ihre globale Gültigkeit verloren hat und die Löschung der Feindstaatenklausel für Deutschland eventuell an der notwendigen Zweidrittelmehrheit scheitern könnte?

Wir sehen hier sehr schön, wie sich Narrativpflege, Geschichtsschreibung eben, im Laufe der Zeit und sich verändernden gesellschaftlichen Verhältnissen wandeln kann. Im neueren Dokument aus dem Jahre 2017 wurde in diesem Sinne absichtsvoll verkürzt. Einmal, dass gerade zitierter Aspekt weggelassen wurde, und zum zweiten, in dem man auch die Beschlüsse der UN-Generalversammlung vom Dezember 1995 verkürzt wiedergab. Dort ist nämlich außerdem unmissverständlich festgehalten:

„[Das Gremium] bekundet seine Absicht, das in Artikel 108 der Charta der Vereinten Nationen festgelegte Verfahren zur Änderung der Charta mit zukünftiger Wirkung einzuleiten, indem die ‚Feindstaaten‘-Klauseln aus den Artikeln 53, 77 und 107 auf einer der nächsten geeigneten Tagungen gestrichen werden.“ (3)

Dieses Verfahren wurde allerdings nie eingeleitet, wofür es einen handfesten Grund geben muss. Einen, den wir nicht kennen, aber existieren tut er sehr wohl. Etwas so bedeutsames fällt nicht einfach unter den Tisch und weicht still und heimlich einem neuen „Gewohnheitsrecht“. Wer weiß, vielleicht hat es ja auch damit zu tun, dass Deutschland sich gerade einmal drei Jahre später aktiv an einem unprovozierten, völkerrechtswidrigen Angriffskrieg beteiligte? Das war der Krieg gegen Jugoslawien nämlich.

Diese Feindstaatenklausel gegenüber (unter anderem) Deutschland in der UN-Charta ist also keinesfalls belanglos. Vor allem aber ist sie ist nach wie vor rechtsgültig.

Wenden wir uns nun noch einmal dem eingangs erwähntem Begriff des Rechtsnachfolgers zu. Diesbezüglich argumentierten die wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages im Jahre 2017, als Narrativ im Informationsraum bis in die Gegenwart gültig, folgendermaßen:

„Einige Vorschriften in der VN-Charta, wie etwa der Art. 23, der noch von der Existenz der ‚UdSSR‘ ausgeht, sind formell nicht bereinigt worden, obwohl sie heute historisch ‚überholt‘ erscheinen.“ (1ii)

Immerhin war man bei der Formulierung vorsichtig genug, zu schreiben, dass „einige Vorschriften […] heute historisch ‚überholt‘ erscheinen”. Wenn nun aber Russland völkerrechtlich verbindlich als Rechtsnachfolger der UdSSR (Sowjetunion) gilt, dann erscheint hier überhaupt nichts ‚überholt‘. Es wird den Leser kaum überraschen, wenn er nun liest, das genau dies der Fall ist. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages selbst sind es, die diesen Fakt festhalten. Schließlich hätte sonst nicht einmal mehr der Zwei-plus-Vier-Vertrag, welcher die Angliederung der DDR an die Bundesrepublik Deutschland überhaupt erst möglich machte, heute noch Gültigkeit (4).

Dieser Zwei-plus-Vier-Vertrag wurde, keine zehn Jahre nachdem er von deutschen Politikern unterzeichnet worden war, gröblichst verletzt. Wir müssen überhaupt nicht auf den aktuell tobenden NATO-Krieg gegen Russland schauen. Es genügt die aktive deutsche Beteiligung am NATO-Krieg gegen Jugoslawien im Jahre 1999, dem übrigens eine unverhohlene, jahrelange deutsche Einmischung in interne jugoslawische Angelegenheiten vorausging. Artikel 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrages erklärt unmissverständlich:

„Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschlands sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungwidrig und strafbar. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, dass das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wir, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.“ (5)

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages sind eine durchaus ergiebige Quelle. Eine ihrer Analysen befasst sich mit der „Loslösung von völkerrechtlichen Verträgen“, nennen wir es verständlicher den Ausstieg aus bestehenden Verträgen. Was geschieht, wenn der andere Teilnehmer des Vertrages seine Pflichten verletzt? Die schillernde Argumentation aus dem Deutschen Bundestag brachte dafür die Wiener Vertragskonvention (WVRK) als Niederschrift des Völkergewohnheitsrechts ins Spiel — als Strohmannargument, wie der Autor meint:

„Im Zwei-plus-Vier-Vertrag besteht keine Möglichkeit, das Abkommen nach Maßgabe spezieller Vertragsbestimmungen, wie von Art. 54 a) WVRK vorgesehen, zu kündigen. Eine Kündigung im Einvernehmen aller Vertragsparteien (vgl. Art. 54 b) kommt in der Praxis kaum vor.“ (6)

Um eine Kündigung „im Einvernehmen“ geht es hier auch nicht. Dieser Zwei-plus-Vier-Vertrag formuliert eben keine sozusagen zwischenstaatlichen Geschäftsbeziehungen, aus denen man sich einfach zurückziehen kann. Er ist an Bedingungen geknüpft. Bedingungen stellen stets die Sieger. Wann war Deutschland zuletzt (im strategischen, machtorientierten Sinne) Sieger? Deutschland stellt also nicht die Bedingungen.

Bilder sagen mehr als tausend Worte, heißt es. An dieser Stelle erscheint es angebracht, dem Leser das vom Auswärtigen Amt angebotene Titelblatt des Zwei-plus-Vier-Vertrages vorzustellen. Dort finden wir etwas äußerst Bedeutsames (5i):

Das Zauberwort heißt Aussetzen, nicht etwa Aufgeben! Der Zwei-plus-Vier-Vertrag erlaubt der Bundesrepublik eine eingeschränkte Souveränität und bindet damit sehr schlüssig an die nach wie vor geltende Feindstaatenklausel der UN-Charta. Am 1. Oktober 1990 trafen sich die Außenminister der Sieger- und Besatzungsmächte Deutschlands in New York und erklärten per verbindlichem Rechtsakt:

„dass die Wirksamkeit ihrer Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands bis zum Inkrafttreten des Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland ausgesetzt wird. Als Ergebnis werden die Wirksamkeit der entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken und die Tätigkeit aller entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte ab dem Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands ebenfalls ausgesetzt.“ (5ii)

Die vier Mächte behielten und behalten sich also das Recht vor, ihre als Sieger und Besatzer definierten „Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken und die Tätigkeit aller entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte“ bei Bedarf wieder wieder einzusetzen. Diese Klausel wurde übrigens von den politischen Repräsentanten Deutschlands nicht etwa angenommen oder bestätigt. Sie wurden davon in Kenntnis gesetzt.

Also: Wie souverän ist Deutschland? Wie souverän ist Deutschland in seiner Innen- und Außenpolitik? Fakt ist, dass der Zwei-plus-Vier-Vertrag den Siegermächten eine schwergewichtige Hintertür bereithält, welche das im Jahre 1990 (wie auch immer) vereinigte Deutschland gefährden könnte. Das macht die Sache brisant. Der deutsche Diplomat und EU-Parlamentarier Michael von der Schulenburg hat kürzlich darauf hingewiesen:

„Russland könnte geltend machen, dass Deutschland gegen den Geist und das Wort des Zwei-plus-Vier-Vertrags verstoßen habe, etwa wegen der Beteiligung Deutschlands am NATO-Einsatz gegen Jugoslawien 1999, der Stationierung deutscher Truppen in Litauen oder der Einrichtung militärischer NATO-Strukturen auf dem Boden der ehemaligen DDR. […] Weiter könnte darauf hingewiesen werden, dass die Bundesregierung eine neue Militärstrategie entwickelt habe, die sich ausschließlich gegen Russland richtet.“ (7)

Und der gar nicht lustige „Witz“ dabei ist, dass Russland damit nicht nur streng nach den Vereinbarungen des Zwei-plus-Vier-Vertrages sondern auch gemäß den zustehenden Rechten laut UN-Charta (siehe Feindstaatenklausel) handeln würde. Über acht Jahrzehnte nach dem Zweiten Weltkrieg könnte Deutschland auf diese Weise seine Vergangenheit einholen.

Zu dieser Tradition und Kontinuität des untergegangenen Deutschen Reiches durfte sich der Autor korrigieren. Die Bundesrepublik ist nämlich gar kein Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches und das Deutsche Reich existiert bis heute. Das glauben Sie nicht?

„Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass das Völkerrechtssubjekt »Deutsches Reich« nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland nicht sein Rechtsnachfolger, sondern mit ihm als Völkerrechtssubjekt identisch ist.“ (8, 9)

Ja, Sie haben richtig gelesen. Wir wissen: Das Wort identisch steht für zwei Begriffe, die ein und dasselbe beschreiben. Wir können schlussfolgern: Das Deutsche Reich und die Bundesrepublik Deutschland sind ein und dasselbe. So erfahren wir es auf der Webpräsenz des Deutschen Bundestages, und nun wird es skurril. Denn diese Auskunft beruht auf einer Anfrage der damaligen Bundestagsfraktion Die Linke:

„Die Abgeordneten hatten sich unter anderem nach der »These von der Fortexistenz des Deutschen Reiches« erkundigt und gefragt, ob die Bundesregierung diese als öffentlich als unhaltbar zurückweisen werde, »damit diese Behauptung nicht von Neonazis und der so genannten Reichsbürgerbewegung für ihren Gebietsrevisionismus gegenüber den EU-Nachbarländern instrumentalisiert werden kann«.“ (8i)

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag ist die völkerrechtliche Rechtsgrundlage der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des Gebietes der ehemaligen DDR. Ohne ihn hätte es von den Siegermächten des Zweiten Weltkrieges kein grünes Licht für die Bundesrepublik Deutschland, so wie wir sie seit 1990 kennen, gegeben. Und das gilt auch heute. Über die Bundesrepublik Deutschland als Staatswesen hinaus sind die fünf aus der ehemaligen DDR hervorgegangenen Bundesländer verpflichtet, die Einhaltung des Zwei-plus-Vier-Vertrages zu sichern. Diese Verpflichtung gibt den besagten Bundesländern übrigens auch Rechte, praktische Schritte zur Wahrung der Einhaltung des Vertrages zu unternehmen. Das ist insbesondere in Artikel 5, Absatz 3, mit Protokollnotiz vom 12. September 1990 festgeschrieben (10).

Bitte bleiben Sie schön achtsam, liebe Leser.

Nachtrag am 16. Oktober:

Anbei die Empfehlung zu einem lesenswerten Beitrag von Gerhard Emil Fuchs-Kittowski und Joachim Wernicke, der mindestens mittelbar die oben angerissenen Aspekte vertieft: https://freedert.online/inland/294613-warum-deutschland-neue-verfassung-braucht/


Anmerkungen und Quellen

(Allgemein) Dieser Artikel von Peds Ansichten ist unter einer Creative Commons-Lizenz (Namensnennung — Nicht kommerziell — Keine Bearbeitungen 4.0 International) lizenziert. Unter Einhaltung der Lizenzbedingungen kann er — einschließlich der Primärquelle — gern weiterverbreitet und vervielfältigt werden. Bei Verlinkungen auf weitere Artikel von Peds Ansichten finden Sie dort auch die externen Quellen, mit denen die Aussagen im aktuellen Text belegt werden.

(a1) Die Übersetzung erfolgte unter Zuhilfenahme von DeepL.com.

(1, 1i) 12.12.2017; Deutscher Bundestag; Wissenschaftliche Dienste; Kurzinformation zur sog. Feindstaatenklausel (Art. 107 VN-Charta); https://www.bundestag.de/resource/blob/543080/5d83eccc3d9c7d9bfa933a39af5c3e60/wd-2-115-17-pdf-data.pdf

(2) 01.10.2007; Deutscher Bundestag; Wissenschaftliche Dienste; Zur Feindstaatenklausel in der Charta der Vereinten Nationen — Kurzinformation; https://www.bundestag.de/resource/blob/484610/WD-2-147-07-pdf.pdf

(3) 11.12.1995; UN-Generalversammlung; A/RES/50/52; https://web.archive.org/web/20180805100113/https://www.un.org/documents/ga/res/50/a50r052.htm; https://digitallibrary.un.org/record/192213/files/A_RES_50_52-EN.pdf

(4) 13.11.2024; Deutscher Bundestag; Wissenschaftliche Dienste; Kurzinformation; Völkerrechtliche Verpflichtungen aus dem Zwei-plus-Vier-Vertrag; https://www.bundestag.de/resource/blob/1034760/WD-2-061-24-pdf.pdf

(5) Politisches Archiv des Auswärtigen Amtes; Vertrag vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland „2+4-Vertrag“; https://www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/243466/2851e102b97772a5772e9fdb8a978663/vertragstextoriginal-data.pdf

(6) 08.02.2024; Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste; Zur Loslösung von völkerrechtlichen Verträgen – am Beispiel des Zwei-plus-Vier-Vertrages von 1990; https://www.bundestag.de/resource/blob/994502/45c7c30f0e77c87864fb899413cf67fa/WD-2-008-24-pdf.pdf

(7) September 2026; Bildungsverein für Frieden und gelebte Demokratie; Michael von der Schulenburg; Die Bedeutung der Feindstaatenklausel für Deutschland; https://www.bildungsverein.com/assets/downloads/68b8c2f8/publikationen/feindstaatenklausel.pdf

(8, 8i) 30.06.2015; Deutscher Bundestag; Archiv; Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich“; https://www.bundestag.de/webarchiv/presse/hib/2015_06/380964-380964

(9) 20.02.2015; Deutscher Bundestag; Drucksache 18/4076; Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage […] der Fraktion DIE LINKE; https://dserver.bundestag.de/btd/18/040/1804076.pdf; S. 10

(10) 09.10.2026; RT deutsch; Gerhard Emil Fuchs-Kittowski, Joachim Wernicke; Der schlafende Souverän: Ostdeutschland als Schlüssel zum Frieden in Europa; https://freedert.online/inland/293712-schlafende-souveraen-ostdeutschland-als-schluessel/

(Artikelempfehlung zum Thema) RT deutsch; 21.02.2024; Dagmar Henn; Zwei-plus-vier-Vertrag: Deutschland hat ihn gebrochen — will Russland ihn jetzt kündigen?; https://de-rtnews.com/meinung/196991-zwei-plus-vier-vertrag-deutschland/

(Titelbild) Deutschland, Flagge; Autor: analogicus (Pixabay); 01.07.2018; https://pixabay.com/de/photos/deutsche-flagge-deutschland-3504961/; Lizenz: Pixabay License

Von Ped

6 Kommentare zu „Feindstaat Deutschland“
  1. Hallo Ped, danke für den hinweisenden Beitrag. Da ich mich seit vielen Monden mit diesem Thema auseinandersetze, habe ich dazu eine grundsätzliche Erkenntnis.
    Das, was die „Menschheit“ bisher als „Völkerrecht“ bezeichnet, ist kein Recht. Es sind Vereinbarungen und Absichtserklärungen von Völkern. Damit daraus Völkerrecht wird, bedarf es der Mittel und Möglichkeiten, dieses Recht durchzusetzen. Alle spielen mit, da derartige Vereinbarungen für Handlungsnormative der Völker immer noch besser sind als totalem Raub menschlicher oder natürlicher Güter untereinander. Der Prozess der Völkerrechtsbildung, der zum Ende des 19. Jahrhunderts begann, ist leider noch lange nicht abgeschlossen. Offensichtlich kann jede, mit militärischer Macht ausgestattete Administration von Staaten und Koalitionen alle diesbezügliche Vereinbarungen obsolet machen. Ja, Russland hätte das „Recht“, die Aussetzung des 2+4 Vertrag zurückzunehmen. Für die Menschen in der BRD katastrophal. Die deutschen, kognitiv limitierten, politischen Entscheidungsträger tun im Moment alles dafür. Ihnen ist diese Macht zu nehmen.
    Commander

  2. Vielen Dank für den Artikel. Als Völkerechtslaie vestehe ich die Schlußfolgerung nicht, dass Deutschland laut 2+4 Vertrag nicht souverän sei. Die Erklärung vom 1. Oktober 1990 ( https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/newsletter-und-abos/bulletin/erklaerung-der-vier-maechte-ueber-die-aussetzung-ihrer-vorbehaltsrechte-ueber-berlin-und-deutschland-als-ganzes-787754 ) sagt, dass die „… wirkung vom zeitpunkt der vereinigung
    deutschlands bis zum inkrafttreten des vertrags ueber die abschliessende regelung in bezug auf deutschland ausgesetzt wird“. Ich verstehe das so, dass die Aussetzung also nur bis zur abschließenden Ratifizierung durch die Vertragsstaaten erfolgt, die dann bis März 1991 erfolgte. Ab da sollte doch Deutschland offiziell souverän sein, oder?
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    Die „abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ ist kein Synonym für den 2+4-Vertrag.
    Freundliche Grüße, Ped

    1. Danke für die schnelle Antwort. Was ist es dann? Im Vertragstitel steht doch „Vertrag vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland „2+4 Vertrag“ „?
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      Richtig, da muss ich mich korrigieren:
      „Vertrag vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland »2+4 Vertrag«“ meint es so, wie es auch da steht, das eine ist die Langfassung, das andere die Kurzfassung des Vertrages.
      Aber dieses ist ein Vertragswerk, mit sechs Unterzeichnern. Das andere, das Sie auch verlinkt haben, ist eine Erklärung, kein Vertrag, von vier Unterzeichnern.
      Die Siegermächte „erklären [sic!] die Aussetzung [sic!] der Vorbehaltsrechte„, und zwar „unter Berücksichtigung“ auf den Vertrag, auf „die abschließende Regelung“. Schauen Sie sich dazu bitte auch die Faksimilie im Artikel an.
      Ist jetzt alles klar?
      Freundliche Grüße, Ped

      1. Danke für Ihre Antwort – noch nicht so ganz. Richtig, im Faksimilie Deckblatt von https://www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/243466/2851e102b97772a5772e9fdb8a978663/vertragstextoriginal-data.pdf steht beides untereinander (das Deckblatt gehört aber meiner Meinung nach nicht zum Vertrag an sich, sondern listet einleitend den Inhalt des PDFs auf). Ich verstehe es außerdem so, dass die „Erklärung“ nicht zum Vertrag gehört und nur den Übergangszeitraum bis zur Ratifizierung des „2+4“ umfasst. Im Vertrag selber, unter Artikel 7, wird Deutschland die volle Souveränität zugesprochen – ich konnte im Vertrag ansonsten keine Einschränkungen finden. Liege ich da falsch?
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        Ja, da liegen Sie falsch. Lesen Sie bitte noch einmal sorgfältig diese Zusatzklausel. Diese erklärt nämlich die Aussetzung (sic) der Wirksamkeit ihrer Rechte (der Besatzungsmächte) über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland hinaus, deshalb auch: „Als Ergebnis werden die Wirksamkeit der entsprechenden, damit zusammenhängenden Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken und die Tätigkeit aller entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte ab dem Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands ebenfalls ausgesetzt.“
        VG, Ped

  3. Seit dem 15. März 1991 ist die Rechtsgrundlage eine andere: Die Rechte sind nach Art. 7 beendet, die entsprechenden vierseitigen Vereinbarungen und Praktiken beendet und die entsprechenden Vier-Mächte-Einrichtungen aufgelöst.

    1. Bis 2. Oktober 1990: Die Vier-Mächte-Rechte bestanden.
    2. Ab 3. Oktober 1990: Ihre Wirksamkeit wurde ausgesetzt – Deutschland konnte bereits seine volle Souveränität ausüben.
    3. 15. März 1991: Der Zwei-plus-Vier-Vertrag trat nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft.
    4. Damit wurden die Vier-Mächte-Rechte gemäß Art. 7 Abs. 1 endgültig beendet, nicht nur weiter ausgesetzt

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